§ 182 – Beirat
(1) Bei der Bundesagentur wird ein Beirat eingerichtet, der Empfehlungen für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen aussprechen kann. (2) Dem Beirat gehören elf Mitglieder an. Er setzt sich zusammen aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter a) der Länder, normal normal b) der kommunalen Spitzenverbände, normal normal c) der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, normal normal d) der Arbeitgeber, normal normal e) der Bildungsverbände, normal normal f) der Verbände privater Arbeitsvermittler, normal normal g) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, normal normal h) des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, normal normal i) der Akkreditierungsstelle sowie normal normal normal alpha normal normal zwei unabhängigen Expertinnen oder Experten. normal normal normal arabic Die Mitglieder des Beirats werden durch die Bundesagentur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung berufen. (3) Vorschlagsberechtigt für die Vertreterin oder den Vertreter der Länder ist der Bundesrat, normal normal der kommunalen Spitzenverbände ist die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, normal normal der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist der Deutsche Gewerkschaftsbund, normal normal der Arbeitgeber ist die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, normal normal der Bildungsverbände sind die Bildungsverbände, die sich auf einen Vorschlag einigen, normal normal der Verbände privater Arbeitsvermittler sind die Verbände privater Arbeitsvermittler, die sich auf einen Vorschlag einigen. normal normal normal arabic § 377 Absatz 3 gilt entsprechend. (4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Bundesagentur übernimmt für die Mitglieder des Beirats die Reisekostenvergütung nach § 376.
Kurz erklärt
- Bei der Bundesagentur wird ein Beirat eingerichtet, der Empfehlungen für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen abgibt.
- Der Beirat besteht aus elf Mitgliedern, die verschiedene Interessengruppen vertreten, darunter Länder, kommunale Spitzenverbände, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Bildungsverbände und private Arbeitsvermittler.
- Die Mitglieder werden von der Bundesagentur in Abstimmung mit den zuständigen Ministerien berufen.
- Vorschläge für die Vertreter kommen von spezifischen Organisationen, wie dem Bundesrat oder dem Deutschen Gewerkschaftsbund.
- Der Beirat erstellt eine Geschäftsordnung und die Bundesagentur übernimmt die Reisekosten der Mitglieder.